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Was regelt die ÄAO 2015?
Die ÄAO 2015 regelt die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt, sowie Erfolgsnachweise für die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung. Des Weiteren geht es um die Bewilligung von Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen, aber auch um die Übergangsbestimmungen bei Berufsberechtigungen, Berufsbezeichnungen und Ausbildungsstätten. Diese Verordnung wird nicht von der Ärztekammer erlassen, sondern von der Bundesministerin für Gesundheit.

Ab wann gilt die ÄAO 2015?
Die ÄAO 2015 ist mit 1. Juni 2015 in Kraft getreten.

Gibt es jetzt einen ‚Common Trunk‘?
Grundsätzlich ja, allerdings heißt dieser Basisausbildung. Diese dauert mindestens 9 Monate und dient dem Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fächern in der Ausbildung zum Allgemeinmediziner und zum Facharzt aller Sonderfächer, ausgenommen dem Fach Anatomie.

Wer muss die Basisausbildung absolvieren?
Alle Personen, die erstmals nach dem 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt nach der ÄAO 2015 in Österreich beginnen.  Ob eine Ausbildung nach dem 31.Mai 2015 begonnen wird, wird dadurch überprüft, ob schon vor diesem Datum eine Eintragung in die Ärzteliste gegeben war oder ausländische Ausbildungszeiten vorliegen; ist dies gegeben, so kann nach den bisherigen Bestimmungen ohne Basisausbildung die Ausbildung abgeschlossen werden.

Muss ich bestimmte Fächer im Rahmen der Basisausbildung absolvieren?
Die Basisausbildung besteht aus konservativen und chirurgischen Ausbildungsinhalten; die genaue Einteilung trifft der ärztliche Direktor der jeweiligen Krankenanstalt unter Berücksichtigung der Ausbildungsinhalte der Anlage 33 der KEF und RZ-V 2015. Es wird von BMG und ÖÄK empfohlen, die  Basisausbildung – sofern im jeweiligen Spital möglich – eine Zeit lang an einer Abteilung für Neurologie zu absolvieren, da dieses Fach in der weiteren Ausbildung von Allgemeinmedizinern kein Pflichtfach mehr ist. Innerhalb der Basisausbildung gibt es keine vorgegebene zeitliche Zuordnung zu bestimmten Fächern, sondern vielmehr sind die Inhalte der Basisausbildung in den 9 Monaten zu vermitteln. (§ 10 ÄAO 2015)

Wo kann ich meine Basisausbildung absolvieren?
In allen allgemeinen Krankenanstalten nach § 2a KAKuG und von der ÖÄK anerkannten Sonderkrankenanstalten (§ 6a Abs 3 ÄrzteG). Um die notwendige chirurgische und konservative Basiskompetenz zu erwerben, ist die Basisausbildung an mehreren Abteilungen zu absolvieren.

Ist die Basisausbildung teilbar? Kann ich z.B. einen Teil in einem Spital und den anderen in einem anderen Spital absolvieren?
Ja, es ist möglich die Ausbildung in verschiedenen Krankenanstalten zu absolvieren.

Ist eine Teilzeitausbildung möglich?
Ja. Die jeweilige Ausbildungsdauer verlängert sich dementsprechend. (§ 7 ÄAO 2015)

Ich habe meine Ausbildung bereits bis zum 31. Mai 2015 begonnen. Kann ich diese nach der ÄAO 2006 beenden?
Ja. Ärzte, die die Ausbildung vor dem 01. Juni 2015 begonnen haben, können diese nach den Regeln der ÄAO 2006 fortsetzen und beenden.

Ab wann ist eine Ausbildung als ‚begonnen‘ anzusehen?
Es muss irgendeine Ausbildung bis zum 31. Mai 2015 begonnen worden sein; unabhängig davon, ob diese anrechenbar ist oder nicht.

Macht es einen Unterschied, ob ich die Ausbildung in Österreich oder im Ausland begonnen habe?
Nein.

Gibt es eine Frist innerhalb welcher ich meine Ausbildung nach der AÄO 2006 beenden muss?
Nein.

Ich bin bereits Facharzt in einem Sonderfach und möchte mit einer zweiten Facharztausbildung nach dem 1. Juni 2015 beginnen. Kann ich das zweite Sonderfach nach der ÄAO 2006 oder muss ich es nach den Bestimmungen der ÄAO 2015 absolvieren? Welche Ausbildungsstelle muss ich besetzen?
Eine Ausbildung nach der ÄAO 2006 ist möglich, da eine Ausbildung bis zum 31. Mai 2015 begonnen wurde. Wenn eine Ausbildung nach der ÄAO 2006 erfolgt, ist für die Anrechnung die Besetzung einer Ausbildungsstelle im jeweiligen Sonderfach erforderlich.

Ich habe meine Ausbildung bereits bis zum 31. Mai 2015 begonnen. Kann ich meine Ausbildung auch nach der ÄAO 2015 fortsetzen? Wenn ja, ab wann?
Ja. Es besteht gem. § 27 Abs 1 Z 2 ÄAO 2015 ab 1. März 2016 die Möglichkeit zu wechseln. Sofern entsprechend anrechenbare Inhalte und Ausbildungszeiten für die Basisausbildung noch nicht vorliegen wäre die Facharztausbildung zu unterbrechen, um dann die Basisausbildung zu absolvieren. Dazu bedarf es aber auch der Zustimmung und Garantie des Dienstgebers, dass der Wechsel unterstützt wird. Anschließend erfolgt der Neueinstieg unter Anrechnung der bereits absolvierten Ausbildungsinhalte nach § 27 ÄAO 2015.

Im Falle der ÄAO 2015 – muss ich eine Ausbildungsstelle neu im Hauptfach besetzen?
Ja, jedoch gibt es nach der ÄAO 2015 keine Teilung in Haupt- und Gegenfächer mehr. Die Ausbildung teilt sich in eine Sonderfach-Grundausbildung und eine Sonderfach-Schwerpunktausbildung. Es ist aber notwendig, dass Sie über den gesamten Zeitraum der Ausbildung nach der ÄAO 2015 die gesamte Sonderfach- Grund- und Schwerpunktausbildung eine Ausbildungsstelle besetzen.

Wenn ich zur ÄAO 2015 wechsle, kann ich mir dann die Basisausbildung aus bereits absolvierten Zeiten anrechnen lassen?
Ja.Bereits absolvierte gleichwertige Ausbildungsinhalte in chirurgischen und konservativen Fächern im Rahmen von 9 Monaten werden als Basisausbildung angerechnet. Eine einmalige Anrechnung der Ausbildungszeiten für die Basisausbildung genügt für jede weitere Ausbildung nach der ÄAO 2015.

Kann ich mir bereits absolvierte Fächer (Hauptfach, Pflichtnebenfächer) anrechnen lassen, wenn ich zur ÄAO 2015 wechsle?
Ja, bereits absolvierte Ausbildungsinhalte können auf die Dauer der nach der ÄAO 2015 zu absolvierenden Ausbildungszeiten angerechnet werden, sofern diese gleichwertig sind. (§ 27 Abs 2 ÄAO 2015)

In welchem Ausmaß ist die in einer Lehrpraxis eines Arztes für Allgemeinmedizin oder Facharzt absolvierte Ausbildungszeit nach der ÄAO 2015 anrechenbar?
Im Gegensatz zur ÄAO 2006 wird die Ausbildung nach der ÄAO 2015 im Spital und in der Lehrpraxis im selben Ausmaß angerechnet.

Liegen bei dem Fach Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie eine Umbenennung vor?
Ja, auch bei diesem Fach wurde die Facharztbezeichnung geändert. § 29 ÄAO 2015 ist hier analog anzuwenden. Das Sonderfach „Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie“ heißt nun „Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie“.